Der Landeshauptstadt München ( Hausarbeits- und Musiklärmverordnung )
vom 05. August 2003"
§1 Hausarbeits- und Gartenarbeit
(1) Ruhestörende Haus und Gartenarbeit dürfen nur Werktagen
( Montagen mit Samstagen ) zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr
sowie zwischen 15:00 und 18:00 ausgeführt werden.
(2) .....Lärmende Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger
als 88 dbB (A) beträgt, dürfen von Montag bis einschl. Freitag
zusätzlich zu denen in Absatz 1 genannten Zeiten von 18:00 bis
20:00 Uhr betrieben werden.
(3) Ruhestörende haus- und Gartenarbeit sind alle nicht Gewerbs-
mäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden
Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken
von Holz, die Benützung von Bau-, Heimwerker- oder Haushalts-
maschinen oder von den in Absatz 2 Benannten Rasenmähern.
§ 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und Tonübertra-
gungs- und Tonwiedergabegeräten.... ist die Lautstärke so zu
gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe
durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört
werden.... .